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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

EuGH, 12.06.2014 - C-118/13 - Bollacke -: Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erlischt nicht bei Tod

Mit Urteilt vom 12.06.2014 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm) klar, dass europarechtliche Vorgaben einem Verfall offener Urlaubsansprüche bei Tod des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Im entschiedenen Fall hatte die Witwe und Erbin eines Arbeitnehmers geklagt. Dieser war vom 01.08.1998 bis zu seinem Versterben am 19.11.2010 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. In der letzten Zeit der Anstellung war der Arbeitnehmer überwiegend arbeitsunfähig erkrankt. Es waren unstreitig 140,5 Tage offene Urlaubsansprüche aufgelaufen.

Wie es zu dieser hohen Zahl offener Urlaubstage kam, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Die Parteien hatten wohl dessen Übertragbarkeit individuell vereinbart.


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Die Arbeitgeberin hatte die Abgeltung dieses Urlaubs wegen Zweifeln an dessen Vererblichkeit abgelehnt. Insoweit stützte sich die Arbeitgeberin auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der EuGH stellte fest, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tode erlischt und seine Abgeltung auch nicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer vor seinem Versterben den Urlaub beantragt hatte:

"Nach alledem ist auf die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat." (Rndr. 30)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Kassel)


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