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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16: Versetzungen - Wie verbindlich sind unbillige Weisungen?

In einer Entscheidung vom 14.06.2017 musste sich der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit der Frage befassen, wie "verbindlich" unbillige Weisungen eines Arbeitgebers für dessen Arbeitnehmer sind.

Hintergrund des Falles bildet der Streit um eine Versetzung eines Immobilienkaufmanns von Dortmund nach Berlin. Zuvor war ein Kündigungsrechtsstreit zugunsten des Arbeitnehmers ausgegangen.

Der Arbeitnehmer weigerte sich, der Versetzung nachzukommen, weil er sie für rechtswidrig hielt. In der Folge kam es schließlich zu einer erneuten (fristlosen) Kündigung.

Der Arbeitnehmer begehrte nun unter anderem die Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, der arbeitgeberseitigen Weisung (Versetzung) nachzukommen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte dem klägerischen Begehren entsprochen. Es hielt die Weisung für rechtswidrig, da sie die Grenzen billigen Ermessens überschreite.


Symbolbild neue Immobilien

(Symbolbild)


Rechtlichen Hintergrund bildet insofern die Bestimmung des § 106 GewO:

"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."

Der Zehnte Senat des BAG wollte diese Bewertung des LAG revisionsrechtlich nicht beanstanden. Allerdings konnte er gleichwohl über die Revision gegen das Urteil des LAG noch nicht entscheiden.

Denn nach einer früheren Entscheidung des Fünften Senats (Urteil v. 22.02.2012, 5 AZR 249/11), die der Zehnte Senat nicht teilt, sind unbillige Weisungen, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sind, vom Arbeitnehmer bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu befolgen.

Der Zehnte Senat fasste daher den Beschluss, beim Fünften Senat gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG nachzufragen, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält.

§ 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG lautet:

"Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält."

(Quelle. BAG, Beschluss v. 14.06.2017, 10 AZR 330/16; Pressemitteilung Nr. 25/17)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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