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Arbeitszeugnis | Region: Kassel | Nordhessen

 

Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund ums Arbeitzeugnis!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

"Ich bin Ihr Ansprechpartner beim Thema Arbeitszeugnis

Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten oder wollen eines erstellen?

 

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel

Arbeitszeugnis

 

 

Begriff

 

Nach § 109 GewO gilt:

 

"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

 

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

 

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

 

Demnach hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

 

Unterschieden wird zwischem dem einfachen Zeugnis (reine Tätigkeitsbestätigung) und dem qualifizierten (ausführlichen) Arbeitszeugnis. Im Regelfall ist letzteres gemeint, wenn schlicht vom "Arbeitszeugnis" gesprochen wird.

 

Unterschieden wird ferner - nach dem Zeitpunkt der Erteilung - zwischen dem Zwischenzeugnis, etwa bei Vorgesetztenwechsel oder nach Erhalt einer Kündigung (hier wird auch teilweise vom vorläufigen Zeugnis gesprochen), und dem (End-)Zeugnis. Während das Zwischenzeugnis in der Gegenwartsform (Präsens) gehalten ist, wird das (End-)Zeugnis in der Vergangensheitsform (Präteritum/Imperfekt, d.h. Vergangenheit ohne "haben") erstellt. Ausnahme: Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers können auch im (End-)Zeugnis in der Gegenwart formuliert werden.

 

 

Welche Bewertung bildet die "Mitte" - Note 2 oder Note 3?

In seiner Entscheidung vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13 hielt das BAG daran fest, dass die Bewertung "zur vollen Zufriedenheit" (Note 3) den rechtlichen Durchschnitt bildet. Soweit in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz zugunsten der Arbeitnehmer bestand, diese Mitte in Richtung "zur vollen Zufriedenheit" (Note 2) zu verschieben, erteilte das Gericht diesen Bestrebungen eine deutliche Absage.

 

Sie finden hier die Einzelheiten zur Entscheidung des BAG, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13.

 

Besteht ein Anspruch auf eine Schlussformel?

Nach der am 11.12.2012 erneut bestätigten Rechtsprechung des BAG besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Bedauern, Dank und gute Wünsche ausspricht.

 

Sie finden hier die Einzelheiten zur Entscheidung des BAG, Urteil v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen

Checkliste Arbeitszeugnis


Für eine erste Selbsteinschätzung, die naturgemäß eine qualifizierte arbeitsrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht weder ersetzen kann, noch soll, bieten wir Ihnen eine "Checkliste Arbeitszeugnis" als pdf-Dokument zum Download an. Mit dem Download kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

Noch Fragen zum Arbeitszeugnis?

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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