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Zur Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes aus § 1686 BGB

Ein häufiger Streitpunkt bei Trennung und Scheidung sind Auskunftswünsche über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes, die Elternteile aneinander richten. Zumeist begehrt der Kindesvater solche Auskünfte von der Mutter, beispielsweise über die schulische Entwicklung oder gesundheitliche Fragen. Zentrale Vorschrift hierfür ist § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 1686 BGB lautet:

 

„Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.“

 

Die Vorschrift wirft wegen ihrer Unbestimmtheit zahlreiche Fragen auf:

 

 

I. Auskunftsberechtigter und Auskunftsverpflichteter:

 

Auskunftsberechtigt und -verpflichtet sind die Elternteile eines minderjährigen Kindes untereinander (KG, Beschluss vom 28.10.2010 – 19 UF 52/10), und zwar unabhängig davon, ob gemeinsame Sorge beider Elternteile besteht oder ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – 9 UF 87/07). Auch der nichteheliche Vater ist – jedenfalls wenn seine Vaterschaft auch rechtlich feststeht – nach § 1686 BGB auskunftsberechtigt (BayObLG, Beschluss vom 07.12.1992 – 1Z BR 93/92; vgl. ferner OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 – 13 WF 22/14: der rechtlich als Vater feststehende Samenspender kann Auskunft nach § 1686 BGB verlangen; zur Rechtslage beim lediglich biologischen, aber nicht rechtlichen Vater vgl. den neuen § 1686a BGB).

 

Der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB richtet sich nicht gegen das Kind (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2003 – 7 UF 98/03). Der pflichtige Elternteil muss die Auskunft allerdings nicht zwingend persönlich erteilen, sondern kann sich bei der Auskunftserteilung vertreten lassen (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.1996 – 16 Wx 118/96: Vertretung durch Rechtsanwalt ist zulässig; AG Albstadt, Beschluss vom 29.04.1998 – GR 515/98: Vertretung kann dem Jugendamt übertragen werden).

Neben einer persönlichen ist auch eine schriftliche Unterrichtung möglich (OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2007 – 10 UF 219/06). Ungeachtet dessen ist stets nur der andere Elternteil auskunftspflichtig; der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB geht also nicht dahin, dass vom alleine sorgeberechtigten Elternteil die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht verlangt werden könnte, um dann selbst Erkundigungen einzuziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.1995 – 15 W 269/04).

 

 

II. Berechtigtes Interesse:

 

Der Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft hat. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn er sich selbst kein hinreichendes Bild von der Entwicklung des Kindes machen kann, weil Umgangskontakte nicht oder nur sehr eingeschränkt stattfinden (OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.1995 – 15 W 269/04; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 – 3 UF 50/13), sich das Kind noch nicht hinreichend artikulieren (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.1990 – 3 W 11/90: Kleinkind; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 – 3 UF 50/13) oder aus fehlender Fachkenntnis keine Auskunft geben kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 – 3 UF 50/13).

 

Das berechtigte Interesse kann (bzw. wird häufig) fehlen, wenn der Anspruchsteller ein enges Verhältnis zum Kind pflegt und aus diesem Grunde bereits hinreichend über die Kindesbelange im Bilde ist; es ist hingegen zu bejahen, wenn der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten und diese auch nicht anderweitig beschafft werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – 9 UF 87/07; ferner OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2014 – 13 WF 146/14: berechtigtes Interesse an einer Auskunft fehlt, wenn sich der mitsorgeberechtigte Vater die begehrten Auskünfte in zumutbarer Weise selbst besorgen kann).

 

Das Auskunftsrecht aus § 1686 BGB soll auch als Ausgleich dafür dienen, dass der persönliche Umgang eines Elternteils aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 14.02.1996 – 1I BR 182/95). Diese Ersatzfunktion schließt es andererseits aber nicht aus, dem Elternteil auch neben dem gestatteten Umgang den Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB zu gewähren (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.1999 – 9 UF 122/99). An einem berechtigten Interesse wird es hingegen regelmäßig fehlen, wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll, beispielsweise um mit den Erkenntnissen eine missliebige Sorgerechtsregelung zu kippen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.1990 – 3 W 11/90).

 

 

III. Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Auskunft:

 

§ 1686 BGB gewährt einen Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Die „persönlichen Verhältnisse“ sind weit zu verstehen und können grundsätzlich alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Umstände umfassen (BayObLG, Beschluss vom 07.12.1992 – 1Z BR 93/92). Die Vermögensverhältnisse des Kindes fallen nach ganz überwiegender Meinung allerdings nicht hierunter (so z.B. KG, Beschluss vom 28.10.2010 – 19 UF 52/10; für eine entsprechende Auskunft kommen aber je nach Falllage andere Anspruchsgrundlagen als § 1686 BGB in Betracht).

 

Zum Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB ist hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs und der Häufigkeit folgende Rechtsprechung ergangen (nicht abschließend):

 

  • OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2009 – 2 UF 84/09: Auskunft ist geschuldet über das aktuelle Aussehen durch halbjährliche Übermittlung eines Fotos des Kindes

 

  • AG Essen, Beschluss vom 06.02.2009 – 103 F 290/08: Auskunft ist geschuldet über den Gesundheitszustand und die schulische Leistungen des Kindes durch halbjährliche Vorlage eines schriftlichen Berichts nebst Zeugniskopien

 

  • AG Oranienburg, Beschluss vom 20.04.2007 – 32 F 37/06: Auskunft ist quartalsmäßig geschuldet über Gesundheitszustand, schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen des Kindes

 

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.1999 – 9 UF 122/99: geschuldet ist die halbjährliche Auskunft über die Entwicklung des Kindes mit kurzer Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung, der Freizeitinteressen, der Feriengestaltung, sowie Angaben zur Verwendung der Geldgeschenke zu Geburtstag und Weihnachten; daneben sind eine Zeugniskopie und zwei Fotos vorzulegen, des Weiteren ein Spielplan über die anstehenden Fußballspiele

 

  • AG Darmstadt, Beschluss vom 17.01.2006 – 59 F 1142/05: Auskunft ist halbjährlich in Form eines schriftliches Berichtes geschuldet, der die wesentlichen Lebensumstände des Kindes im persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Bereich behandelt; dazu sind die Schulzeugnisse zu übersenden

 

  • BayObLG, Beschluss vom 14.02.1996 – 1Z BR 182/95: geschuldet ist jedenfalls die Verschaffung eines überschlägigen Eindrucks über die aktuelle Situation des Kindes und die zugrunde liegenden Umstände/Vorkommnisse, die sich seit der letzten Unterrichtung zugetragen haben; dies kann die allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, sowie den Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen betreffen

 

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2006 – 18 UF 31/06: Auskunft über die Wohnanschrift des Kindes ist grundsätzlich geschuldet

 

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2011 – 6 UF 193/11: Berichte sollen einen groben Überblick über das Leben des Kindes bieten, nicht aber eine detaillierte Schilderung des gesamten Tagesablaufs

 

  • OLG Naumburg, Beschluss vom 24.11.1999 – 8 UF 225/99: eine unablässige Unterrichtung über die schulischen Leistungen des Kindes ist nicht geschuldet, allerdings Berichte über die Entwicklung des Kindes und auch Fotos in einem angemessenen zeitlichen Turnus

 

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2001 – 13 UF 609/01: ein Tagebuch über die Lebensführung des Kindes kann nicht verlangt werden, in der Regel müssen jenseits von Zeugniskopien auch keine schriftlichen Unterlagen übermittelt werden

 

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – 9 UF 87/07: eine Unterrichtung im 14tägigen Turnus ist nicht geschuldet, eine quartalsmäßige Auskunft nach § 1686 BGB ist angemessen und ausreichend

 

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2001 – 3 UF 194/01: Auskunft nach § 1686 BGB ist nicht zur Kontrolle der Sorgerechtsausübung geschuldet; eine solche Auskunft ist daher nur über die Gesamtverhältnisse des Kindes zu erteilen, nicht über Einzelfragen

 

  • OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2000 – 8 UF 222/00: eine Auskunft über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schuljahres ist nicht geschuldet, die Vorlage von Zeugniskopien genügt; darüber hinaus kann die Vorlage schriftlicher Unterlagen im Allgemeinen nicht verlangt werden

 

  • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.1990 – 3 W 11/90: im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB besteht kein Anspruch auf Vorlage einer Kopie des Vorsorgeuntersuchungshefts, bei einer Auskunft über die Durchführung von Impfungen erscheint aber die Überlassung einer Kopie des Impfbuches geboten.

 

 

IV. Kindeswohl

 

Die begehrte Auskunft darf schon nach dem Wortlaut des § 1686 BGB dem Wohl des Kindes nicht widersprechen. Das wird nur selten in Betracht kommen, etwa wenn die Auskunft dazu missbraucht werden soll, um das Kind massiv unter Druck zu setzen oder den Obhutselternteil – mit negativen Konsequenzen für das Kindeswohl – zu belästigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2006 – 18 UF 31/06). Kindeswohl ist insoweit nicht gleichzusetzen mit dem Kindeswillen; ein entgegenstehender Wille eines 15-jährigen verhindert z.B. den Auskunftsanspruch des Kindesunterhalt zahlenden Vaters über die schulischen Leistungen durch Zeugnisvorlage nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2003 – 7 UF 98/03; ähnlich BayObLG, Beschluss vom 07.12.1992 – 1Z BR 92/93: auch gegen den Willen des Kindes ist dem Vater ein Lichtbild zu überlassen). Soweit es allerdings um Auskünfte geht, die den Kernbereich der Privat- und Intimsphäre eines in seiner Reife weit fortgeschrittenen Heranwachsenden betreffen, kann ein entgegenstehender Kindeswille der Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls entgegenstehen (KG, Beschluss vom 28.10.2010 – 19 UF 52/10: keine Auskunft über eine psychotherapeutische Behandlung gegen den Willen eines 16½-jährigen).

 

 

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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