Dr. Mayer & Kügler
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Kündigungsschutzklage | Region: Kassel | Nordhessen
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Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Region: Kassel
Kündigungsschutzklage
Begriff
Unter einer Kündigungsschutzklage versteht man die von einem Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht gegen eine bestimmte arbeitgeberseitige Kündigung erhobene Klage. Prozessual handelt es sich um eine besondere Form der Feststellungsklage. Oft wird sie auch noch mit weiteren Klagen, etwa einer (förmlichen) Weiterbeschäftigungsklage, verbunden.
Bedeutung
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er - aufgrund gesetzlicher Anordnung in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - zwingend Kündigungsschutzklage zum Arbeitgericht erheben.
Die Klage muss dabei "innerhalb von drei Wochen" nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen können auch nach Fristablauf erhobene Klagen nachträglich zugelassen werden.
Der Fristbeginn knüpft an den "Zugang" der Kündigung an. Dabei handelt es sich um einen weiteren Rechtsbegriff, der unter Umständen bereits für sich genommen die Einholung rechtlichen Rates erforderlich machen kann. So können - entgegen verbreiteter Annahme - zum Beispiel auch während einer Krankheitsphase oder gar während einer Urlaubsabwesenheit des Arbeitsnehmers diesem im Rechtssinne Kündigungen zugehen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die dreiwöchige Klagefrist bei jeder schriftlichen Kündigung des Arbeitsgebers gilt. Betriebsgröße und/oder Länge des Arbeitsverhältnisses spielen etwa keine Rolle.
Auch bei Vorliegen von Sonderkündigungsschutz (behördliches Zustimmungserfordernis zur Kündigung) muss grundsätzlich an die Klagefrist gedacht werden. Soweit Ausnahmen bestehen, bedürfen diese stets sorgfältiger Beratung.
Kündigungsschutzklage und Abfindung
Mit einer Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage ist also nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses gerichtet.
In der Praxis lässt sich allerdings feststellen, dass der weit überwiegende Anteil von Kündigungsschutzprozessen mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung endet.
Warum ist dies so?
In vielen Fällen sind Arbeitnehmer durchaus bereit, nach Ausspruch einer Kündigung ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, allerdings nicht ohne hierfür einen wirtschaftlichen Ausgleich, eben eine Abfindung, zu erhalten. Eine direkte "Abfindungsklage" sieht das Gesetz aber nicht vor. Der Arbeitnehmer ist daher gezwungen, zunächst einmal innerhalb der o.g. (kurzen) Klagefrist Kündigungsschutzklage zu erheben, um das Verfahren "offen zu halten". Nur so besteht nämlich für den Arbeitgeber das (mitunter hohe) Risiko, dass der Arbeitnehmer die Kündigung vor Gericht zu Fall bringt und wieder sein Arbeitsverhältnis aufnimmt und für Zeiträume, in denen er aufgrund der rechtsunwirksamen Kündigung an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert war, nachträglich Arbeitslohn (sog. Annahmeverzugslohn, ggf. gekürzt um Leistungen Dritter wie etwa Arbeitslosengeld und Zwischenverdienst) verlangt.
Die Kündigungsschutzklage ist daher in der Praxis das Instrument, um mittelbar den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zahlung einer Abfindung zu zwingen.
Was die Höhe der Abfindung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich Faustformeln gebildet haben. Ein oft genannter Wert ist ein halber Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Man spricht auch vom "Faktor 0,5".
Das Bemühen beider Prozessparteien besteht nunmehr naturgemäß darin, diesen Faktor in die eine oder andere Richtung zu verschieben. Hierbei spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, die - auf beiden Seiten - eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfoderlich machen können.
Bei der Gestaltung von Abfindungsvergleichen selbst sind im Übrigen eine Vielzahl von weiteren Gesichtspunkten zu beachten, um unterschiedlichste Rechtsnachteile, etwa Sperrzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit, zu vermeiden.
Nachweisgesetz
Durch die zum 01.08.2022 in Kraft getretene Neuregelung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG sind Arbeitgeber nunmehr gehalten, ihre Arbeitnehmer über die "Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage" zu informieren. Wichtig: Auch wenn die Unterrichtung über die Klagefrist nicht ordnungsgemäß erfolgte, findet § 7 KSchG Anwendung. Damit gilt eine Kündigung auch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung über die Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)
Checkliste Verhalten nach Erhalt einer arbeitsrechtlichen Kündigung
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