01.03.2022 - Änderung des § 309 Nr. 9 BGB - Vertragsverlängerungen durch AGB künftig enger begrenzt
Zum 01.03.2002 tritt eine neue Fassung des § 309 Nr. 9 BGB in Kraft.
Diese Vorschrift regelt Fragen der Wirksamkeit von bestimmten Vertragsverlängerungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sie lautet ab 01.03.2022 nunmehr wie folgt:
"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[...]
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
[...]"
(Symbolbild)
Diese Bestimmung betrifft zum Beispiel Verlängerungsklauseln in den AGB von Zeitungsabonnementsverträgen. Für Verträge, die ab 01.03.2022 geschlossen werden, dürfen sich diese Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, wobei eine (kurze) Kündigungsfrist von einem Monat gilt. Abonnementen kommen somit unter Umständen aus solchen Veträgen früher raus.
Wichtig:
Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, unterfallen noch dem alten Recht. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 60 EGBGB:
"[...] Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden [...]"
Für Telekommunikationsverträge gibt es übrigens eine ähnliche Sondervorschrift in § 56 Abs. 3 TKG, die bereits zum 01.12.2021 zugunsten der Kunden geändert wurde. Hier fehlt allerdings eine dem Art. 299 § 60 EGBGB entsprechende Übergangsvorschrift, so dass sich hinsichtlich der Behandlung der Altverträge interessante Rechtsfragen ergeben können.
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)
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