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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03: Neue Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.10.2004 vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Frage der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall eine Neubestimmung seiner Rechtsprechung.

Bis zum Urteil vom 12.10.2004 verfolgte der BGH eine auch für spezielle - teuere - Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung: Insofern hatte der BGH mit Urteil v. 07.05.1996, VI ZR 138/95 (noch) entschieden, dass der

"bei einem Verkehrsunfall Geschädigte [...] im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt], wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet." (Leitsatz)


Symbolbild Parkplatz

(Symbolbild)


Diese Rechtsprechung erfuhr nunmehr eine Einschränkung:

Zwar gelte nach wie vor der Grundsatz, dass im

"allgemeinen [...] davon auszugehen [ist], daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem 'Unfallersatztarif' anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist." (S. 10)

Doch müsse dieser Grundsatz dann eingeschränkt werden, wenn sich ein

"besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird." (S. 10)

Dann gelte nämlich Folgendes:

"Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen 'Unfallersatztarife' erheblich über den für Selbstzahler angebotenen 'Normaltarifen' liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung 'erforderliche' Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem 'Unfallersatztarif' gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als 'erforderlicher' Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem 'Normaltarif' höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören." (S. 10 f.)

Sollte der konkret abgerechnete Tarif nicht durch solche Besonderheiten gerechtfertigt sein, so bliebe noch zu fragen, ob dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war.

Der Normaltarif wäre grundsätzlich nach dem Tarif zu bestimmen, der bei Selbstzahlern Anwendung fände:

"Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein 'Normaltarif' sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird." (S. 12)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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