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AutorenbildRechtsanwalt Michael Kügler

18.08.2006: AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Kraft

Mit Wirkung zum 18.08.2006 trat in Deutschland das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) - nämlich als Art. 1 des "Gesetz[es] zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" vom 14.08.2006, BGBl. I , S. 1897 - in Kraft.

1.

Im ersten Abschnitt des Gesetzes finden sich insbesondere die Bestimmungen über das Ziel des Gesetzes sowie den Anwendungsbereich:

Gemäß § 1 hat das AGG folgendes Ziel:

"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."


Symbolbild Gesetzbuch

(Symbolbild)


Nach § 2 hat das Gesetz einen weiten, enumerativ beschriebenen Anwendungsbereich:

"(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.

die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

2.

die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,

3.

den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,

4.

die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,

5.

den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

6.

die sozialen Vergünstigungen,

7.

die Bildung,

8.

den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz."

2.

Einen Schwerpunkt bilden die Regelungen des zweiten Abschnitts ("Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung"), der die §§ 6 - 18 umfasst.

Hier findet sich unter anderem eine Regelung, wonach Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz binnen einer kurzen Frist schriftlich geltend zu machen sind (§ 15 Abs. 4):

"(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. ..."

[Nicht im AGG, sondern im ArbGG findet sich übrigens eine weitere Frist, die in diesem Zusammenhang relevant werden kann (§ 61b Abs. 1 ArbGG):

"(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden."]

3.

Der dritte Abschnitt dient dem "Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr" (§§ 19 - 21).

Auch hier gilt für die im Gesetz näher benannten Ansprüche eine kurze Frist (§ 21 Abs. 5 AGG):

"(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden."

4.

Im vierten Abschnitt finden sich Bestimmungen über den "Rechtsschutz" (§§ 22 -23).

Wichtig für die Praxis ist hierbei vor allem die Bestimmung über die Beweislast (§ 22).

5.

In den drei weiteren Abschnitten finden sich unter anderem Bestimmungen bezüglich einer Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, der Einrichtung einer Antidiskriminierungstelle sowie Schlussbestimmungen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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