BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06: Tatsächliche Reparatur nach Verkehrsunfall und (kein) Restwertabzug
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 05.12.2006 entschied, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert, grundsätzlich Ersatz der (nicht um den Restwert gekürzten) nachgewiesenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Fallgestaltung, bei der der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein verunfalltes Fahrzeug tatsächlich reparieren ließ und auf Basis der angefallenen Reparaturkosten Schadensersatz verlangte.
(Symbolbild)
Allerdings hatte der Geschädigte das Fahrzeug, wozu er sich während der Reparaturausführung entschied, bereits kurz nach der Reparatur veräußert:
"Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen." (Rdnr. 3)
Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte nur den sog. Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzen. Diese Differenz blieb hinter den Reparaturkosten zurück.
Der BGH gab dem Kläger Recht:
"Verfehlt ist jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen, weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall." (Rdnr. 9)
"Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als 'Ersatzbeschaffung' anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.)." (Rdnr. 10)
(Quelle: BGH, Urteil v. 05.12.2006, VI ZR 77/06)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))