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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 10.07.07 - VI ZR 199/06:Leasinggeber muss sich regelmäßig keine Betriebsgefahr anrechnen lassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 10.07.2007, dass sich der (nichthaltende) Leasinggeber und Eigentümer des Leasingfahrzeugs bei Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB (Verschuldenshaftung) weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs, noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss.

Hintergrund des vorliegenden Falles bildete ein Verkehrsunfall, in welchem ein Leasingfahrzeug der klagenden Leasinggeberin beschädigt wurde.


Symbolbild Leasingfahrzeug

(Symbolbild)


Die Leasinggeberin war nicht Halter des Fahrzeugs; vielmehr fungierte - wie regelmäßig - die Leasingnehmerin als Halterin:

"Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (...) . Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll (...). Halter eines Leasingfahrzeugs ist demnach bei üblicher Vertragsgestaltung - von deren Vorliegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber, auch wenn diesem das Eigentum verbleibt (...)." (Rdnr. 7)

Auf den nichthaltenden Fahrzeugeigentümer finden aber die Zurechnungsnormen der §§ 17, 9 StVG keine Anwendung:

"Der erkennende Senat hat aus diesem Grund bereits in seinem Urteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63 - (VersR 1965, 523) ausgesprochen, dass § 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden (dort: Sicherungs-)Eigentümer des Kraftfahrzeugs abgelehnt." (Rdnr. 8)

"Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht eine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG im Rahmen der deliktischen Haftung verneint." (Rdnr. 10)

Im Verhältnis zur nichthaltenden Leasinggeberin fehlt es daher an einer Zurechnungsnorm für eine Anspruchsminderung wegen eines etwaigen Mitverschuldens der Leasingnehmerin bzw. ihres Fahrers oder der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs.

Der BGH hält dieses Ergebnis auch ausdrücklich nicht für unbillig, da der Schädiger gegen den etwa mitschuldigen Sachinhaber einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB habe:

"Ohnehin erscheint die bestehende Regelung nicht unbillig, denn der Schädiger hat gegen den mitschuldigen Sachinhaber den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB; er kann dessen Mitverschulden lediglich nicht im Rahmen von § 254 BGB dem geschädigten Leasinggeber entgegenhalten, wenn dieser ihn wegen schuldhafter Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt." (Rdnr. 13)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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