BGH, 25.11.2008: Im Streitfall keine Verpflichtung zum Erwerb eines regelbesteuerten Ersatzfahrzeugs
In einem Beschluss vom 25.11.2008 über die (abgelehnte) Zulassung einer Sprungrevision hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Gelegenheit, Ausführungen zu der (vom Amtsgericht aufgeworfenen) Frage zu machen, ob und ggf. wann ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter - aus Gründen der Schadensminderungspflicht - gehalten wäre, ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Rechtlichen Hintergrund bildet der Umstand, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter - also zum Beispiel ein umsatzsteuerpflichtigter Unternehmer - nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die von ihm geleistete Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt (wirtschaftlich) zurückerhält. Entsprechend vermindert sich sein Schadensersatzanspruch um den Umsatzsteueranteil. Denn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil v. 06.06.1972, VI ZR 49/71) im Verhältnis zum Schädiger gehalten, von dieser Möglichkeit zum Vorsteuerabzug Gebrauch zu machen.
(Symbolbild)
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG lautet:
"(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
..."
Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin allerdings kein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben. Allerdings hatte die Beklagte selbst behauptet, dass unter den zur Verfügung stehenden Ersatzfahrzeugen nur ein Anteil von 30% regelbesteuert angeboten würde. Dies war dem BGH zu wenig, um der Klägerin einen Verstoß gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht vorzuwerfen:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz auf der Basis eines Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 € zugesprochen hat. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung angenommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Schädiger zu erstatten ist, soweit der Halter eines für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (...). Die Klägerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (...). Zudem werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem maßgeblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können." (Rdnr. 5)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))