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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OVG Koblenz, 21.07.2009 - 10 B 10508/09: Abstinenznachweis und Frist zur Vorlage einer MPU

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz) hatte sich in einem Beschluss vom 21.07.2009 unter anderem mit der Frage zu befassen, ob eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren (mit Alkoholproblematik) die Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) so zu bestimmen hat, dass der Fahrerlaubnisinhaber noch die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist ggf. einen Abstinenznachweis zu führen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hatte in einem dortigen Beschluss vom 27.02.2007, Az. 11 CS 06.3132, in einem Fall mit Konsum harter Drogen dahingehend argumentiert. Insofern hieß es beim VGH München:

"Allerdings muss die Gutachtensanforderung und dies hat die Fahrerlaubnisbehörde verkannt, mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen Abstinenznachweis Rechnung tragen. Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, das sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich [...]

Der Tatsache, dass ein Abstinenznachweis durch Urinscreenings erfolgen müsse, hätte die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens Rechnung tragen müssen. Die Zeitspanne von 6 Wochen war dafür jedenfalls zu kurz gewählt. Den Belangen der Verkehrssicherheit kann entweder dadurch Rechnung getragen werden, dass zunächst ein von der Behörde überwachtes Drogenscreening angeordnet wird (vgl. BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.) und anschließend noch die erforderliche psychologische Begutachtung oder die Behörde die medizinisch-psychologische Begutachtung mit längerer Fristsetzung anordnet und Vorlagefristen für die medizinischen Nachweise - ggf. nach Absprache mit der Untersuchungsstelle - vorsieht."

Symbolbild Weinblätter

(Symbolbild)

Das OVG Koblenz war dagegen anderer Auffassung. Es stellte die Belange der gegenwärtigen Verkehrssicherheit in den Vordergrund:

"Wird – wie hier – auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 17 zu § 13 FeV). Im Besonderen geht es dabei um die Klärung der Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon mindestens zweimal Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, davon auszugehen ist, dass er „heute“ das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer inmitten steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt."

Es grenzte sich ausdrücklich vom VGH München ab.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michel Kügler, Kassel)


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