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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

OLG Karlsruhe, 30.10.2009: § 20 Abs. 1 FPersV bezieht sich nicht auf (bloße) Familienangehörige

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich am 30.10.2009 mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, auch gegenüber Familienangehörigen, die - ohne Arbeitnehmer zu sein - nur gelegentlich aushelfen, eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage gemäß § 20 Abs. 1 FPersV auszustellen.

Hintergrund der Entscheidung bildet die Bestimmung des § 20 Abs. 1 FPersV. Diese lautet:

"§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 12 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle, soweit diese Zeiten nicht durch manuelle Nachträge nach Absatz 2a oder Absatz 2b belegt werden, den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. ..."


Symbolbild LKW

(Symbolbild)

Durch diese Bestimmung des Fahrpersonalrechts soll sichergestellt werden, dass der zu kontrollierende Fahrer nicht nur für solche Tage Nachweise (Lenkzeiten, Ruhezeiten) vorlegt, an denen er zum Beispiel einen LKW fuhr, sondern sich auch für die übrigen Tage gleichsam "entlasten" kann. Ohne eine solche Pflicht könnte der Fahrer ja schlicht behaupten, an bestimmten Tagen nicht gefahren zu sein. Damit wären effiziente Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten durch die Vollzugsbehörden weitgehend sinnlos.

Allerdings stellt sich die Frage, welcher Personenkreis von der Bestimmung betroffen ist.

Das OLG Düsseldorf leitete aus dem systematischen Zusammenhang der Norm jedenfalls ab, dass den Unternehmen die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage nur im Verhältnis zu seinen angestellten Fahrern trifft:

"Allerdings trifft diese Pflicht den Unternehmer nur im Verhältnis zu den bei ihm angestellten in das Unternehmen eingegliederten Fahrern (OLG Celle NStZ-RR 2008, 386ff.; OLG Koblenz B. v.10.08.2009, 1SsBs 83/09 in juris; Lütkes/Ferner/Kramer Straßenverkehr, § 20 FPersV Rn 3). Diese Einschränkung folgt aus dem Regelungszweck des FPersG, der FPersV und den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Als Sozialvorschriften haben sie die Regelung und Überwachung der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals (OLG Celle aaO) und die Verbesserung seiner sozialen Bedingungen (Präambel Ziff. 17 der VO (EG) 561/2006) zum Ziel. Deshalb knüpfen die Pflichten des Unternehmers aus § 20 FPersV an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an (OLG Koblenz aaO). ..." (Rdnr. 6)

(Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.10.2009, 2 (7) SsBs 201/09)


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