BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 79/08: Betriebsrat hat regelmäßig Anspruch auf Internetanschluss
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.01.2010 entschied, hat ein Betriebsrat jedenfalls dann, wenn er bereits über einen PC verfügt, die Marktleitung des Betriebs einen Internetanschluss besitzt, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und auch sonst keine der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehenden berechtigten Belange bestehen, einen Anspruch auf einen Internetanschluss (Internetzugang).
In rechtlicher Hinsicht ist auf § 40 Abs. 2 BetrVG abzustellen:
"(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."
Diese Norm erwähnt die "Informations- und Kommunikationstechnik" ausdrücklich.
(Symbolbild)
Gleichwohl bedarf es - wie im gesamten Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 BetrVG stets einer Erfoderlichkeitsprüfung (Hervorhebung nicht im Original):
"Der Betriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231) einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat (BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden." (Rdnr. 11)
Dem Betriebsrat kommt allerdings ein (gewisser) rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu:
"Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen." (Rdnr. 13)
Zugunsten des Betriebsrats gilt dabei:
"Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient." (Rdnr. 19)
"Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann." (Rdnr. 20)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)