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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08: Versicherer darf Foto aus Unfallgutachten nicht eigenmächtig verwerten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 29.04.2010 mit der Frage zu befassen, ob bei einem Verkehrsunfall der gegnerische Haftpflichtversicherer berechtigt ist, die in einem Schadensgutachten enthaltenen Fotos des verunfallten Fahrzeugs - ohne Einwilligung des Sachverständigen - in eine Restwertböre im Internet einzustellen.

Der BGH verneint dies unter Hinweis auf das Urheberrecht des Sachverständigen an den Fotos in seinem Gutachten. Denn dem Sachverständigen stehe für seine Fotoaufnahmen urheberrechtlicher Schutz gemäß § 72 UrhG zu:

"Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Klägers vom 13. September 2006 gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind." (Rdnr. 12)

Der Sachverständige habe auch weder ausdrücklich, noch stillschweigend in eine Einstellung der Fotoaufnahmen in eine Restwertbörse eingewilligt. Etwas anderes ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung zu einer Überprüfung des Gutachtens berechtigt sei. Denn sie könne gar nicht verlangen, dass der Geschädigte der Bestimmung des Restwertes Angebote in Internet-Restwertbörsen zugrunde lege. Daher sei auch eine Weitergabe der Fotoaufnahmen an diese Restwertbörsen nicht zweckentsprechend:

"Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind." (Rdnr. 20)


Symbolbild Fotoaufnahme

(Symbolbild)


Die gegenteilige Auffassung

"... berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne." (Rdnr. 25)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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