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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10: Zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten - Sechs-Monats-Frist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 23.11.2010 mit Fragen der fiktiven Schadensabrechnung eines Verkehrsunfalls zu befassen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 25.05.2008.

Der Geschädigte und Kläger hatte das verunfallte Fahrzeug in Eigenregie repariert und am 15.10.2008, d.h. innerhalb von sechs Monaten ab Unfallereignis, veräußert.

Seinen Schaden rechnete der Kläger fiktiv, d.h. auf Basis eines von ihm eingeholten Schadensgutachten, ab. Er verlangte insbesondere die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten und nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).


Symbolbild Unfallfahrzeug

(Symbolbild)


Der BGH teilte diese Berechnungsweise nicht:

Zunächst könne der Geschädigte in der Regel fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug allerdings bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft.

Auch könne ein Geschädigter, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Dieser Fall läge aber nicht vor:

"Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgründen versagt." (Rdnr. 8)

Auch sei im vorliegenden Fall im Rahmen der Eigenreparatur nicht in einem Umfang repariert worden, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht:

"Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsächlich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen." (Rdnr. 9)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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