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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10: Zeugnisformulierung "kennen gelernt" kein verbotenes Geheimzeichen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 15.11.2011 mit der Frage zu befassen, ob eine bestimmte Formulierung in einem Arbeitszeugnis unzulässigen "Geheimcode" darstelt.

Im Streit stand folgende Passage aus einem Arbeitszeugnis:

"Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Arbeitnehmer sah die Worte "kennen gelernt" als unzulässige Formulierung an. Er berief sich auf die Bestimmung des § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Diese lautet:

"Es [Das Arbeitszeugnis] darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen."

Er vertrat die Auffassung, dass die Worte "kennen gelernt" in der Arbeitswelt überwiegend negativ verstanden würden. Der Arbeitgeber würde durch diese Formulierung verschlüsselt zum Ausdruck bringen, dass gerade das Gegenteil zuträfe.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht wies zunächst darauf hin, dass dem Arbeitgeber bei Formulierung und Ausdrucksweise des Zeugnisses grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zukomme (Hervorhebung nicht im Original):

"Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 19, BAGE 127, 232). Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von Werturteilen. Sie lässt sich nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben (so bereits BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 1 a der Gründe, AP BGB § 630 Nr. 11 = EzA BGB § 630 Nr. 7). Solange das Zeugnis allgemein verständlich ist und nichts Falsches enthält, kann der Arbeitnehmer daher keine abweichende Formulierung verlangen." (Rdnr. 11)

Die Formulierung "kennen gelernt" sei nicht negativ gemeint:

"Das Bundesarbeitsgericht hat bisher die Verwendung der Formulierung 'kennen gelernt' noch nicht als allgemeine verschlüsselte negative Beurteilung gewertet. Im Gegenteil entschied es in einem Schadensersatzprozess, dass sich der Arbeitgeber mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung: '... haben wir ... als einen fleißigen, ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennen gelernt', festhalten lassen müsse und deshalb auch einen schon früher festgestellten Inventurfehlbetrag nicht aus Mankohaftung nach dessen Ausscheiden verlangen könne (vgl. BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112)." (Rdnr. 17)


Symbolbild Arbeitsplatz

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Soweit sich der Arbeitnehmer auf eine anderslautende Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts und entsprechende Internetfundstellen berufen hatte, fand er damit beim BAG kein Gehör:

"Die vereinzelte Rechtsansicht einer Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - zu 3.2.6 der Gründe; 28. März 2000 - 4 Sa 648/99 - zu 3.2 der Gründe), dass der Ausdruck 'kennen gelernt' stets eine beschönigende Formulierung darstelle, die sich zwar nicht abwertend anhöre, aber dennoch stets das Nichtvorhandensein der angeführten Eigenschaften und damit eine negative Beurteilung bedeute, hat sich nicht durchgesetzt (vgl. zur Kritik: Schleßmann Das Arbeitszeugnis 19. Aufl. S. 183; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 36; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 12. Aufl. S. 134 f.; Hunold NZA-RR 2001, 113, 118; Düwell/Dahl NZA 2011, 958, 960 f.; kritisch auch MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 630 Rn. 100)." (Rdnr. 18)

Das BAG hebt dabei ausdrücklich hervor, dass die Formulierungen in einem Arbeitszeugnis regelmäßig im Zusammenhang betracht werden müssen:

"Ein Zeugnis und dessen Formulierungen können regelmäßig nur im Zusammenhang des gesamten Inhalts ausgelegt werden. Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile können nicht ohne die Gefahr der Sinnentstellung auseinandergerissen werden. Schließlich sind die einzelnen vom Arbeitgeber zu beurteilenden Qualifikationen des Arbeitnehmers so eng miteinander verflochten, dass die eine nicht ohne die Beziehung und den Zusammenhang zur anderen betrachtet werden kann (so bereits BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 1 der Gründe, BAGE 9, 289). Deshalb verbietet es sich, einzelne Satzteile losgelöst vom Zusammenhang mit dem übrigen Zeugnistext zu bewerten. Eine Formulierung erhält erst aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, ihren Sinn. Es ist deshalb auch das nähere Textumfeld einer Aussage bei der Suche nach dem wahren Inhalt einzubeziehen (vgl. Weuster/Scheer S. 143 f.)." (Rdnr. 26)

Die Zeugnisberichtigungsklage wurde daher letztinstanzlich abgewiesen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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