EuGH, 22.11.2011 - C-214/10 - KHS AG -: Zeitraum zur Urlaubsübertragung auch bei Kranken begrenzbar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seiner Entscheidung vom 22.11.2011 die Frage zu klären, ob die Urlaubsübertragung im nationalen Recht auf 15 Monate begrenzt werden kann.
Hintergrund der Entscheidung bildete ein Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm). Dieses hatte in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über einen Urlaubsabgeltungsanspruch eines deutschen Arbeitnehmers zu befinden. Das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis hatte am 31.08.2008 geendet. Bereits im Januar 2001 hatte der seit 1964 im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einen Infarkt mit Folge der Schwerbehinderung und durchgehender Arbeitsunfähigkeit erlitten.
Der jährliche Urlaubsanspruch betrug nach dem einschlägigen Tarifvertrag 30 Arbeitstage.
(Symbolbild)
Mit im März 2009 erhobener Klage machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für den wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchten Urlaub der Jahre 2006, 2007 und 2008 geltend.
Hintergrund der Klage bildete die Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG, die wie folgt lautet:
"(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Im Tarifvertrag fand sich allerdings eine Regelung, die diesen Anspruch begrenzen könnte. So heisst es in § 11 EMT (Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003) auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
„1 Beschäftigte/Auszubildende haben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.
Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2.
…
3 Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses zulässig.“
Das LAG Hamm war der Auffassung, dass nach dieser Regelung allein der Urlaub für 2006 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen sei: Zunächst wäre mit Jahresende 2006 der Dreimonatszeitraum bis 31.03.2007 ausgelöst worden; daran hätte sich dann der Zwölfsmonatszeitraum bis 31.08.2008 angeschlossen, so dass insoweit Verfall der Urlaubsansprüche für 2006 noch vor dem 31.08.2008 eingetreten wäre. Der Urlaub für 2007 und 2008 wäre dagegen voll abzugelten.
Da sich das LAG aber unsicher war, inwieweit diese Auslegung mit europäischen Recht vereinbar war, legte es folgende Fragen dem EuGH vor:
"1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist (wobei diese längerfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Mindesturlaub für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn die Möglichkeit zur Übertragung solcher Ansprüche nicht zeitlich begrenzt würde)?
2. Falls diese Frage verneint wird, muss die Übertragungsmöglichkeit dann für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten bestehen?"
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 20.01.2009, C‑350/0- Schultz-Hoff u.a. -) stellte der EuGH zunächst fest, dass ein Urlaubsanspruch nicht deshalb verfallen dürfe, weil ein Arbeitnehmer ihn infolge dauernder Erkrankung nicht nehmen konnte.
Allerdings könnte dies auch nicht uneingeschränkt gelten (Rdnr. 28-30):
"Aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich nun zwar, dass eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben; diese Schlussfolgerung muss jedoch unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nuanciert werden.
Anderenfalls wäre nämlich ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.
Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen."
Im Ergebnis beanstandete der EuGH dann eine Begrenzung des Übertragungszeitraums durch nationale Rechtsvorschriften auf 15 Monate nicht.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))