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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Bamberg, 02.03.2012 - 14 OWi 2311 Js 13450/11: Abstandsunterschreitung und Akteneinsichtsrecht

Gemäß Beschluss des Amtsgerichts (AG) Bamberg vom 02.03.2012 sind dem Verteidiger, soweit er die Vorlage konkreter Beweismittel wie den Eichschein, die Lebensakte des Messgeräts, Schulungsnachweise des Messbeamten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts beantragt, diese Unterlagen zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teil der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden. Der Verteidiger kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die Bedienungsanleitung käuflich zu erwerben.

Im entschiedenen Fall ging es um den Vorwurf einer Abstandsunterschreitung des Betroffenen am 28.10.2011.

Am 28.10.2011 wurde ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen.


Symbolbild Autobahn

(Symbolbild)

Unter dem 01.11.2011 beantragte der Verteidiger,

"für den Fall, dass das Verfahren gegen den Betroffenen nicht eingestellt werden sollte, ihm den Eichschein, die Lebensakte, die Bedienungsanleitung des zum Einsatz gekommenen Messgerätes, die Berechtigung der Messbeamten (Messgerätebediener und Messauswerter) sowie die zu Beginn und Ende des Messeinsatzes gefertigten Registrierfotos zur Verfügung zu stellen und den Verlauf der Mess- und Fotolinien darzustellen."

Hierauf reagierte die Bußgeldbehörde wie folgt:

"Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 15.11.2011 mit, dass Eichscheine, Lebensakten sowie Lehrgangsbescheinigungen der Messbeamten generell nicht Bestandteile der Ermittlungsakte wären und nur auf gerichtliche Anforderung vorgelegt würden. Bedienungs-/Gebrauchsanweisungen technischer Messgeräte unterlägen nicht der Akteneinsicht. Er könne die Unterlagen im Original ausschließlich beim Polizeipräsidium München nach vorheriger Terminsabsprache einsehen, ersatzweise könne er die Bedienungs-/Gebrauchsanweisung beim Hersteller des Messgerätes gegen Bezahlung anfordern."

Der Verteidiger stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 OWiG.

§ 62 OWiG lautet:

"(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt."

Das AG Bamberg gab dem Verteidiger Recht.

Hierbei wies es unter anderem auf Folgendes hin:

"Die vom Verteidiger angeforderten Unterlagen befinden sich in behördlicher Hand und können von dort ohne großen Aufwand beigezogen und an den Verteidiger übermittelt werden, zumal mithilfe der heutigen technischen Kommunikationsmöglichkeiten. Besonders angesichts der relativ unbedeutenden Bußgeldverfahren ist es unzumutbar, den Verteidiger darauf zu verweisen, ggf. mehrere hundert Kilometer zu fahren, um Einsicht in eine Bedienungsanleitung zu nehmen, zumal diese der Bußgeldbehörde bereits vorliegen dürfte. Gleiches gilt von dem Verweis auf den Hersteller.

Auch urheberrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Messgerät beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf einer handwerklich definierbaren Weise und ist somit keine eigene geistige Schöpfung ihres Autors (vgl. LG Ellwangen, Entscheidung vom 14.12 2009, 1 Qs 166/09)."

(Quelle: AG Bamberg, Beschluss v. 02.03.2012, 14 OWi 2311 Js 13450/11)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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