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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

LG Detmold, 02.05.2012 - 10 S 1/12: Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen

Das Landgericht (LG) Detmold hatte sich in einem Urteil vom 02.05.2012 mit der Frage der Anwendbarkeit der (allgemeinen) Vorfahrtsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu befassen. Rechtlichen Hintergrund bildete die Bestimmung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO:

"(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. ..."

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall (26.06.2010) ereignete sich allerdings nicht im gewöhnlichen Verkehrsraum, also etwa an einer (echten) Straßenkreuzung, sondern auf einem Parkplatzgelände einer Firma. Er lief, nach der Schilderung im Urteil, wie folgt ab:

"Der Kläger fuhr mit seinem BMW 320 d von der I-Straße auf das Parkplatzgelände der Firma H. Das Parkplatzgelände verläuft im Wesentlichen parallel zur I-Straße. Es ist rechtwinklig angelegt. An Fahrbahnmarkierungen sind an den jeweiligen Kanten des Parkplatzes rechtwinklig zur übrigen Fahrfläche Parkbuchten eingezeichnet. Darüber hinaus befindet sich ein Zebrastreifen auf der Fahrbahn. Die vom Kläger befahrene Zufahrt zum Parkplatzgelände ist links und rechts mit einem durch Bordsteine abgegrenzten Beet versehen. Dieses Beet hat die Länge einer Parkfläche. Am Ende dieser Zufahrt zum Parkplatz hin befindet sich ein von der Firma H aufgestellter Hinweis: „'uf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO'. Kurz nach der Auffahrt auf das Gelände kam es zu einer Kollision mit dem von der Beklagten zu 1. gelenkten Renault Laguna, der sich für den Kläger von links genähert hatte." (Rdnr. 2)


Symbolbild Parkplatz

(Symbolbild) Das Amtsgericht (AG) verneinte einen eindeutigen Straßencharakter des Parkplatzes und damit auch die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Dem von links kommenden Fahrer des Renault Laguna könne daher keine Vorfahrtsverletzung angelastet werden, da die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auf dem Firmen-Parkplatz keine Anwendung finde. Der Unfall sei daher nach gleichrangigen Haftungsanteilen (50:50) zu regulieren. Der Kläger ging in Berufung. Seines Erachtens sei der Parkplatz sehr wohl straßenähnlich gestaltet. Vor dem LG Detmold hatte der Kläger keinen Erfolg. Das LG wies auf die verbreitete Rechtsprechung hin, wonach auf Parkplatzflächen die allgemeinen Vorfahrtsregelungen nur dann zur Anwendung kommen können, wenn der Straßencharakter der Fahrbahnen

"klar und unmissverständlich"

sei. Die bloße Markierung von Parkbuchten reiche hierfür nicht:

"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 15.02.2001 (6 U 202/00) nochmals die fast einhellige Meinung in der Rechtsprechung bekräftigt, dass auf einem Parkplatz die Vorfahrtsregelung 'rechts vor links' nur dann gilt, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmen Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.1998, 12 U 1249/97). Anhand der Vielzahl der vorgelegten Lichtbilder kann sich die Kammer einen zuverlässigen Eindruck über die örtliche Parkplatzsituation im vorliegenden Fall verschaffen. Hiernach steht fest, dass auf dem Parkplatz selbst keinerlei Fahrbahnmarkierungen vorgenommen worden sind. Es befinden sich lediglich Abgrenzungen für die Parkbuchten auf der sonst rechteckigen Parkplatzfläche. Allein das Vorhandensein von Fußgängerüberwegen gibt dem übrigen Parkplatz nicht das Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs." (Rdnr. 9)

(Quelle: LG Detmold, Urteil v. 02.05.2012, 10 S 1/12) (Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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