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AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kügler

AG Hamm, 03.09.2012 - 24 C 567/11: Bagatellschadensgrenze für Einholung eines Schadensgutachtens

Das Amtsgericht (AG) Hamm gibt in einer Entscheidung vom 03.09.2012 die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur sog. Bagatellschadensgrenze bei der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall mit "zwischen € 700,00 und € 800,00" wieder.

Das AG führt insoweit aus:

"Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte mithin den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Etwas anderes gilt nur für sog. Bagatellschäden, bei denen aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen ist. Eine solche Grenze wird von der ganz überwiegenden Instanzrechtsprechung bei einem Schaden zwischen 700,00 € und 800,00 € angenommen (vgl. nur aus jüngerer Zeit mit weiteren Nachweisen AG Arnsberg, SP 2011, 340; AG Dresden, SP 2011, 158; AG Dortmund, VRR 2010, 266; AG Hannover, SP 2009, 293; AG Mitte, SP 2009, 28). Gleichviel, ob man insoweit die vom Sachverständigen kalkulierten Brutto- oder Nettoreparaturkosten zu Grunde zu legen hat (für Nettoreparaturkosten AG Mitte, a.a.O.), liegen die vom Sachverständigen Plänker in seinem Gutachten vom 14.07.2011 kalkulierten Reparaturkosten oberhalb dieser Bagatellschadengrenze. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht kann mithin im Streitfall nicht festgestellt werden." (Rdnr. 3)

(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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