BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11: Zur Stichtagsregelung des § 20 Abs. 1 TVöD (Jahressonderzahlung)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich am 12.12.2012 mit der Frage zu befassen, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 1 TVöD, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis noch am 1. Dezember (Stichtag) des laufenden Jahres besteht, Arbeitnehmer, die wegen Renteneintritts vor diesem Stichtag ausscheiden, unzulässig wegen ihres Alters benachteiligt.
§ 20 Abs. 1 TVöD lautet:
"(1) Beschäftigte, die am 1.Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung."
(Symbolbild)
Im entschiedenen Fall schied der klagende Arbeitnehmer zum 31. Oktober 2009 aufgrund Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er erhielt für 2009 keine (auch keine anteilige) Jahressonderzahlung.
Das BAG verneinte eine Altersdiskriminierung. Die Bestimmung würde auch in anderen Fällen, als bei Ausscheiden wegen des gesetzlichen Renteneintritts, eine Sonderzahlung davon abhängig machen, dass der Stichtag erreicht wird.
Im Übrigen komme den Tarifvertragsparteien auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der nicht überschritten sei:
"Angesichts dieser Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, ist die Differenzierung zwischen Beschäftigten, die vor dem 1. Dezember eines Jahres ausscheiden, und Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres noch besteht, sachlich gerechtfertigt. Ihren Zweck, Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird damit nicht überschritten." (Rdnr. 31)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))