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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Gießen, 08.03.2013 - 10 Ca 538/12: Lehrerin geht erfolgreich gegen Kettenbefristung vor

Mit Urteil vom 08.03.2013 stellte das Arbeitsgericht Gießen (ArbG Gießen) erstinstanzlich fest, dass eine befristet angestellte Lehrerin des Landes Hessen unbefristet weiterbeschäftigt werden müsse. Es steht zu vermuten, dass diese Entscheidung rechtskräftig wurde. Gegenteiliges ist hier nicht bekannt.

Hintergrund der Entscheidung bildete das Arbeitsverhältnis einer 40 Jahre alten Grundschullehrerin. Diese stand im Rahmen ihrer insgesamt 10jährigen Tätigkeit für das Land Hessen in insgesamt 18 Halbjahres- und Jahresverträgen (Stichwort: "Kettenbefristung").

Da sie die Befristung für rechtlich unwirksam hielt, erhob sie Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG.


Symbolbild Lehrerin

(Symbolbild)

§ 17 TzBfG lautet (Hervorhebung nicht im Original):

"Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei."

Die wichtige 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Entfristungsklage hatte die Grundschullehrerin offenbar eingehalten.

Das ArbG Gießen gab der Entfristungsklage statt.

Es ging (wohl) davon aus, dass im vorliegenden Falle die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum sog. institutionellen Rechtsmissbrauchs einschlägig sei. Hierfür spräche die Gesamtdauer der Befristungen einerseits sowie die große Anzahl einzelner Befristungen andererseits.

Im Ergebnis habe das Land Hessen einen Dauerbedarf gedeckt.

Soweit das Land Hessen argumentierte, dass die Examensnote der Klägerin einer Entfristung entgegenstünde, wies das ArbG Gießen zutreffend darauf hin, dass diese Frage bei der Prüfung, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorläge, nicht einschlägig sei. Dies ist auch unmittelbar einsichtig: Je länger ein Arbeitnehmer tätig ist, desto stärker tritt die aktuelle Arbeitsleistung in den Vordergrund.

(Quelle: ArbG Gießen, Urteil v. 08.03.2013, 10 Ca 538/12; Aktuelle Meldung auf www.bund-verlag.de)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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