top of page
AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Bremen, 31.01.2013 - 6 S 23/12: Kein Kostenersatz für Privatgutachten über Bagatellschaden

Mit seinem Urteil vom 31.01.2013 übertrug das Landgericht (LG) Bremen die im Verkehrsunfallrecht entwickelte Bagatellschadensgrenze für die Erstattungsfähigkeit eines Schadensgutachtens auf das Wohnraum-Mietrecht.

Im entschiedenen Fall stritten sich die Parteien eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

Hintergrund bildete ein geringfügiger Mietrückstand. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung über dessen Berechtigung. Die Parteien verwiesen auf angebliche Mängel in Zusammenhang mit Schimmel und Undichtigkeiten. Sie minderten die Miete für den Monat Februar 2010 um 20 % (= € 61,41). Ob es (ursprünglich) weitere Mietminderungen gab, blieb - aus prozessualen Gründen - aus Sicht des LG unberücksichtigt.


Symbolbild Wohnung

(Symbolbild)


Die Vermieterin holte nach Beendigung des Mietverhältnisses ein privates Sachverständigengutachten ein. Die Kosten beliefen sich auf € 684,25.

Die Mängelbehauptung der Mieter ließ sich nicht beweisen. Die Vermieterin verlangte daher die Gutachterkosten (zuzüglich diesbezüglicher Rechtsanwaltskoten) schließlich klageweise.

Das LG verneinte im vorliegenden Falle einen Erstattungsanspruch der Vermieterin unter anderem bereits im Hinblick auf die aus dem Verkehrsunfallrecht bekannte Bagatellschadensgrenze, die das LG zudem mit € 700,00 ansetzte:

"Im Schadensersatzrecht fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn es lediglich um einen Bagatellschaden geht (der bei Kraftfahrzeugen unterhalb einer Grenze von € 700,00 gegeben ist, vgl. Grüneberg in Palandt, 72. Auflage, § 249 Rn. 58). Im vorliegenden Fall war die Bagatellgrenze bei weitem unterschritten, denn Anlass für die Einholung des Privatgutachtens war ein Mietzinsrückstand von lediglich € 61,41."

Außerdem verneinte das LG auch einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.

Die gekürzte Miete wurde dagegen zugesprochen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


Lontakt zum Kanzleisekretariat
Wir sind für Sie da!

Telefon:

0561 / 540 860-30

Fax:

0561 / 540 860-32

Email:

kanzlei [at] mayer-kuegler.de

Formular:

Kontaktformular

Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
bottom of page