BGH, 02.07.2013 - VI ZR 351/12: Keine Erstattung (fiktiver) Umsatzsteuer bei Ersatzkauf von privat
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Urteil vom 02.07.2013 mit der Frage zu befassen, ob bei der Ersatzbeschaffung für ein verunfalltes Fahrzeug im Rahmen der Schadensersatzgewährung auch dann Umsatzsteuer zu erstatten ist, wenn der Kauf des Ersatzfahrzeugs von privat (d.h. ohne Anfall von Umsatzsteuer) erfolgte.
Im entschiedenen Fall ging es um die schadensersatzrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 23.09.2011.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig.
Der Kläger hatte von privat für das verunfallte Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug zum Preis von € 14.700,00 erworben.
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Laut dem Sachverständigengutachten, welches der Kläger nach dem Unfall eingeholt hatte, wies sein verunfalltes Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 € netto, mithin einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.512,60 € auf.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab. Sie zahlte keine Umsatzsteuer.
Der Kläger machte anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 2.347,13 € geltend.
Die Klage blieb erfolglos.
Der BGH verwies auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dieser lautet:
"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Daher könne im Rahmen der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs von privat Umsatzsteuer nicht (fiktiv) ersetzt verlangt werden:
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist." (Rdnr. 7)
(Quelle: BGH, Urteil v. 02.07.2013, VI ZR 351/12)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))