AG Kassel, 19.09.2013 - 435 C 1898/13: Bestimmung der Mietwagenkosten als Mittelwert
Das Amtsgericht (AG) Kassel hatte sich in einer Entscheidung vom 19.09.2013 u.a. mit der Frage der Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall zu befassen.
In diesem Zusammenhang sprach sich das AG dafür aus, die angemessenen Mietwagenkosten nach dem Mittelwert der Schwackliste und der Fraunhofer-Tabelle (Fraunhofer-Mietpreisspiegel) zu bestimmen:
"Die Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot dürfen dabei nicht überspannt werden. Einem Geschädigten ist es daher allenfalls zuzumuten, sich auf einen Mietwagenanbieter verweisen zu lassen, der einen durchschnittlichen Tarif anbietet. Der durchschnittliche Tarif darf dabei vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wobei die einschlägigen Tabellen von Fraunhofer und Schwacke taugliche Schätzgrundlagen darstellen (BGH a.a.O.). Das erkennende Gericht legt deswegen in ständiger Rechtsprechung den Mittelwert dieser beiden Tabellen zugrunde." (Rdnr. 12)
(Symbolbild)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))