BGH, 16.10.2013 - VIII ZR 57/13: Zum Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB
Der- für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige - VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 16.10.2013 mit der Bestimmung des § 573a BGB zu befassen.
§ 573a BGB lautet:
"(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) ..."
Im entschiedenen Fall ging es um die Vermietung einer Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB an sich gegeben.
(Wohnung)
Allerdings enthielt der Mietvertrag in § 4 Abs. 3 folgende Formulierung:
"(3) Die D. [Aktiengesellschaft = Vermietern] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der D. eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 9 AVB)."
Aufgrund dieser besonderen Regelung sah der BGH im entschiedenen Fall die Bestimmung des § 573a BGB als ausgeschlossen an:
"Gemäß § 4 Abs. 3 des Mietvertrags kann der Vermieter das Mietverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Eine solche Bestimmung schließt nach dem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck die erleichterte Kündigung gemäß § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, die kein berechtigtes Interesse des Vermieters im Sinne des § 573 BGB voraussetzt, aus." (Rdnr. 12)
Im Übrigen vermisste der BGH zu weiteren Punkten Feststellungen der Vorinstanz. Der Rechtsstreit musste daher zurückverwiesen werden.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))