BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12: Schadensersatz bei Rückgabe der Mietwohnung in schrillen Farben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 06.11.2013 mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben zu Beginn des Mietverhältnisses gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und die Wohnung in dieser Farbgebung am Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgibt.
Im entschiedenen Fall waren die Mieter 2007 in eine frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte eingezogen. Sie strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben das Objekt in dieser Farbgebung 2009 an die Vermieterin zurück.
(Symbolbild)
Die Vermieterin verlangte Schadensersatz, die Mieter ihre Kaution zurück.
Der BGH gab der Vermieterin Recht:
"Die Beklagten sind wegen der Rückgabe des- mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen - Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig. Das vertragswidrige Verhalten (§§ 535, 280 Abs.1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB) der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt haben." (Rdnr. 12)
Der BGH führt auch aus, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Problematik der sog. Schönheitsreparaturen geht:
"Um Abnutzung der Mieträume geht es bei deren farblicher Gestaltung in ungewöhnlichen Farben jedoch nicht. Maßnahmen zu deren Beseitigung sind deshalb im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen. Das zeigt schon die schlichte Überlegung, dass das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, auch dann ohne Einschränkung zu bejahen ist, wenn der Mieter die Wohnung vor der Rückgabe in ungewöhnlichen Farben frisch renoviert hat." (Rdnr. 21)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))