AG Hannover, 19.12.2013 - 525 C 10630/13: Bagatellschadensgrenze (Unfallgutachten) bei € 1.000,00
In einer (knappen) Entscheidung vom 19.12.2013 spricht sich das Amtsgericht (AG) Hannover dafür aus, bei Verkehrsunfällen mit einem Sachschaden von bis zu € 1.000,00 die Beauftragung eines Gutachters nicht für erforderlich zu halten (Bagatellschadensgrenze).
(Symbolbild)
Wörtlich heisst es:
"Die Gutachterkosten gehören zum Wiederherstellungsaufwand, wenn aus Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens besteht. Dies ist in sog. Bagatellfällen nicht der Fall. Ein Bagatellfall wird aufgrund gestiegener Reparaturkosten inzwischen bei einem Schaden bis zu 1.000,00 € angenommen. Vorliegend betragen die Reparaturkosten 750,85 €, so dass ein Bagatellschaden vorliegt."
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))