BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 284/13: Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung
Der für Fragen des Wohnraummietrechts zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 30.04.2014 mit einer Eigenbedarfskündigung zu befassen.
Hintergrund der Entscheidung bildete ein seit 1999 bestehendes Mietverhältnis über eine 158 qm große Mietwohnung in Essen. Mit Schreiben vom 23.10.1981 erklärten die Vermieter (Kläger) den Mietern (Beklagte) die Kündigung wegen Eigenbedarfs.
(Symbolbild)
Rechtlicher Hintergrund bildet die Bestimmung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 BGB:
"(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. ..,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. ....
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind."
Die Kläger begründeten die Eigenbedarfskündigung damit, dass ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnte, die größere Wohnung der Beklagten benötigte, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Die Beklagten kamen der Kündigung nicht nach. Daraufhin erhoben die Kläger Räumungsklage gegen die Beklagten.
Zweitinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei schon deshalb formell unwirksam, weil das Kündigungsschreiben den Lebensgefährten der Tochter nicht namentlich benenne.
Diese Aufassung fand beim BGH kein Gehör.
Vielmehr sei dem Begründungserfordernis Rechnung getragen worden. Es genüge nämlich folgendes:
"Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend." (Rdnr. 7)
Konkret gilt folgendes:
"Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Weiterer Angaben bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - hingegen nicht." (Rdnr. 9)
Allerdings konnte der BGH nicht abschließend über die Räumungsklage entscheiden. Denn das Berufungsgericht hatte keine Feststellungen getroffen, ob der Eigenbedarfsgrund wirklich besteht. Die Sache wurde daher zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)