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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14: Kündigung wegen Surfen im Internet erst nach Abmahnung

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hatte sich in einer Entscheidung vom 09.05.2014 mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen unerlaubtes Surfen im Internet am Arbeitsplatz zu einer Kündigung führen kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine 1971 geborene, schwerbehinderte Mitarbeiterin der Qualitätssicherung durchschnittlich zwei Stunden täglich das Internet zu privaten Zwecken genutzt. Ein betriebliches "Handbuch" verbat die private Internetnutzung, sofern nicht "eindeutig" unerheblichen Umfangs:

"10.3. Telefon, Internet und E-Mail Die B.-GmbH [Firma der Beklagten im Original ausgeschrieben; d.U.] gestattet als einseitige freiwillige, jederzeit ohne besonderen Grund wieder einstellbare Leistung die nur gelegentliche und im Verhältnis zur geschäftlichen Nutzung eindeutig unerhebliche private Nutzung des geschäftlichen Telefon-, Internet- und E-Mail-Anschlusses. Dies beinhaltet z.B. kurze Telefonate, die der Organisation persönlicher Angelegenheiten dienen (Absprache Kinderbetreuung, Werkstatttermine, etc.)."

Die Arbeitnehmerin räumte ihr Fehlverhalten ein und bot an, die mit privatem Surfen im Internet verbrachte Zeit nachzuarbeiten.


Symbolbild Tatstatur

(Symbolbild)


Die Arbeitgeberin holte die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmerin ein und erklärte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitnehmerin erhob binnen der Klagefrist von drei Wochen rechtzeitig Kündigungsschutzklage.

Hierauf erklärte das ArbG Berlin die Kündigungen für unwirksam. Denn es habe am Ausspruch einer Abmahnung gefehlt:

"Im vorliegenden Falle war eine Abmahnung des Klägers nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit nämlich unabhängig von den besagten Umständen zwingend geboten."

(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 09.05.2014, 28 Ca 4045/14)


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