LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2014 - 8 Sa 363/14: Zur Kündigung bei Vortäuschen einer Dienstreise
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 25.11.2014 kann das Vortäuschen einer Dienstreise zu einer fristlosen Kündigung führen.
Im entschiedenen Fall wurde einer Arbeitnehmerin, die als Leiterin eines analytischen Labors tätig war, unter anderem im Zusammenhang mit einer Dienstreise am 07.06.2013 außerordentlich gekündigt. Insoweit war unstreitig, dass die gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage klagende Arbeitnehmerin für die Zeiterfassung eine ganztätige Dienstreise mitgeteilt hatte, obwohl sie sich mehrere Stunden (08.00 bis 12.00 Uhr) bei einer Sportveranstaltung der Grundschule ihrer Tocher (Bundesjugendspiele) aufgehalten hatte.
Das LAG sah hierin einen Grund für eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen:
"Die Klägerin hat vorgespiegelt, beruflich veranlasst betriebsabwesend zu sein und zu arbeiten, während sie sich bei einer Sportveranstaltung an der Schule ihrer Tochter aufhielt. Mit dieser Falschdeklaration hat sie die Gutschrift von 4,5 vergütungspflichtige Stunden bewirkt. Die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage erscheint angesichts dessen auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar. Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf auch auf die hervorgehobene Führungsposition der Klägerin verwiesen, für die ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien Voraussetzung ist. Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sind hierfür unabdingbar. Eine Falschdeklaration zur Arbeitszeit ist unvereinbar mit diesem der Klägerin verliehenen Status. Die Klägerin hatte als Führungskraft Personalverantwortung für 38 Mitarbeiter und nahm insoweit selbst Arbeitgeberfunktionen wahr. Ihre Aufgabe war der effektive Einsatz der Mitarbeiter und eine optimale Nutzung von deren Arbeitszeit. Sofern sie in ihrer Funktion selbst keine Vertrauensarbeitszeit hatte, sondern wie andere Mitarbeiter am Gleitzeitsystem teilnahm, hatte sie eine Vorbildfunktion und es oblag ihr eine besondere Verantwortung, einen korrekten Umgang mit Arbeitszeit zu demonstrieren. Das Gewicht der Pflichtverletzung wird durch diese Vorbildfunktion der Klägerin noch verstärkt. Eine Hinnahme des vorsätzlichen Fehlverhaltens durch die Beklagte war - auch für die Klägerin erkennbar - aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen."
(Symbolbild)
Soweit die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall ohne Einwilligung der Klägerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung auch Einblick in mit "privat" markierte Einträge des dienstlichen Kalenders der Klägerin genommen hatte, sah das LAG zwar einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Doch führe nicht jeder Verstoß dazu, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden dürften.
Insbesondere im vorliegenden Falle bestehe kein Verwertungsverbot.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))