BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F): Keine Kürzung des ant. Urlaubsanspruchs bei Wechsel zu Teilzeit
Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2015 nahm das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vor, wonach bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeit zu Teilzeit offene Urlaubsansprüche, ausgedrückt in Tagen, relativ umzurechnen waren.
(Symbolbild Urlaub)
Das BAG begründete seinen Rechtsprechungswandel mit der (strengen) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter: Mit dieser Rechtsprechung sei eine Umrechnung, die zu einer (tageweisen) Reduzierung des offenen Urlaubs führe, nicht mehr zu vereinbaren.
Soweit sich der Arbeitgeber im entschiedenen Fall auf die (entgegenstehende) Tarifnorm des § 26 Abs.1 S.4 TVöD stützen wollte, erklärte das BAG diese Bestimmung wegen fehlender Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht für unwirksam.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))
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