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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 457/14: Auch im Kleinbetrieb ist altersdiskriminierende Kündigung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkte in seiner Entscheidung vom 23.07.2015 den rechtlichen Schutz von Arbeitnehmern im sog. "Kleinbetrieb".

Hintergrund der Entscheidung bildete eine Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin. Diese war seit 1991 als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Daneben waren vier jüngere Arbeitnehmerinnen eingesetzt.

Einzig der älteren Arbeitnehmerin wurde im Jahre 2013 gekündigt, wobei arbeitgeberseitig angeführt wurde, dass die Arbeitnehmerin "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Gegen diese Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Da der für das Eingreifen des KSchG erforderliche Schwellenwert (§ 23 KSchG) nicht erreicht war, konnte die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - grundsätzlich ohne Begründung aussprechen. Kündigungsschutzrechtlich lag also ein sog. "Kleinbetrieb" vor.


Symbolbild Älteres Paar

(Symbolbild)

Die klagende Arbeitnehmerin stützte daher ihr Klagebegehren im Wesentlichen auf die Behauptung, dass ihr aus Altersgründen ("inzwischen pensionsberechtigt") gekündigt worden sei. Bei den Vorinstanzen hatte sie damit keinen Erfolg.

Das BAG hielt die Kündigung dagegen für unwirksam. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Indizien eine unmittelbare Benachteilung wegen des Lebensalters gemäß § 22 AGG zu vermuten.

§ 22 AGG lautet:

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."

Da die Arbeitgeberin diese Vermutungsregelung nicht widerlegen konnte, griff die Regelung des § 7 Abs. 1 AGG ein:

"Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt."

(§ 1 AGG erwähnt u.a. das "Alter".)

In der Folge sei die Kündigung unwirksam. Nur wegen der Frage einer (zusätzlichen) Entschädigung wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)


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