BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14: Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine GEMA-Gebühren
In seiner Entscheidung vom 17.09.2015 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob eine WEG für eine Gemeinschaftsantennenanlage GEMA-Gebühren schuldet.
Im entschiedenen Fall klagte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten. Dort wurden die über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeleitet.
(Symbolbild)
Die GEMA vertrat die Auffassung, dass es sich bei dieser Weiterleitung um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG handelte. Dieses Bestimmung lautet:
"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
Hiervon ausgehend nahm die GEMA eine Verletzung des von ihr für Dritte (zB Filmhersteller) wahrgenommenen ausschließlichen Rechts auf Kabelweiterleitung der eingespeisten Sendungen an und verlangte von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz.
Der BGH verneinte indes das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe. Er zog den Vergleich zu dem Fall, dass alle Wohnungseigentümer Einzelempfangseinrichtungen vorhalten würde. Die Klage der GEMA wurde daher abgewiesen.
(Quelle: BGH, Urteil v. 17.09.2015, I ZR 228/14, Pressemitteilung Nr. 158/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)
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