BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14: Bodenbelag und Schallschutz in der WEG
Mit Urteil vom 27.02.2015 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fragen des Schallschutzes in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu befassen.
Im entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer im Jahre 2006 einen Teppichboden durch Parkett ersetzt. Die darunterliegenden Eigentümer fühlten sich durch vermehrten Trittschall in ihren Rechten verletzt. Sie erhoben Klage gegen die Eigentümer der über ihnen liegenden Wohnung mit dem Ziel, dass das frühere Schallschutzniveau (Teppichboden) wiederhergestellt würde.
Das Gebäude war Anfang der siebziger Jahre errichtet worden.
Die Klage hatte beim BGH keinen Erfolg.
Der BGH stellt auf § 14 Nr. 1 WEG ab. Diese Norm lautet:
"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1.
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
..."
(Symbolbild Parkettboden)
Grundsätzlich sei hierbei auf das Schallschutzniveau aus der Zeit der Gebäudeerrichtung abzustellen:
"Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei - wie hier - nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, hier also der von dem Berufungsgericht herangezogenen Ausgabe von 1962." (Rdnr. 7)
Besondere Umstände, wie sie sich etwa aus der Gemeinschaftsordnung ergeben könnten, lagen nicht vor:
"Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (...). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist die Baubeschreibung, der das Berufungsgericht erhöhte Schallschutzanforderungen entnimmt, nicht Teil der Gemeinschaftsordnung. Sie betrifft vielmehr die zwischen dem Bauträger und den Ersterwerbern geschlossenen Erwerbsverträge und legt die insoweit geschuldeten Leistungen fest. Ob solche Vertragsbestandteile zugleich Gegenstand einer stillschweigenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer werden können - was einen entsprechenden Rechtsbindungswillen voraussetzte (...) -, kann dahinstehen. Denn jedenfalls die Beklagten, die ihr Wohnungserbbaurecht erst 2006 erworben haben, müssten sich eine solche aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Vereinbarung gemäß §10 Abs. 3 WEG nicht entgegenhalten lassen." (Rdnr. 9)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))