ArbG Berlin, 17.04.2015 - 28 Ca 2405/15: Kündigung wegen Forderns des Mindestlohns ist unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hatte sich am 17.04.2015 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer nach Geltendmachung des Mindestlohns eine Kündigung erhielt.
Im entschiedenen Fall war der Kläger (Arbeitnehmer) als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden für eine Monatsvergütung von € 315,00 beschäftigt. Hieraus errechnete das Gericht einen Stundenlohn von (lediglich) € 5,19 (= € 315,00 € / (4,33 Wochen * 14 Stunden)).
Allerdings beträgt seit der Einführung des MiLoG (Mindestlohngesetzes) zum 01.01.2015 der allgemeine Mindestlohn in Deutschland € 8,50 / Stunde.
Der Arbeitgeber bot dem Kläger an, die monatliche Arbeitszeit auf 32 Stunden (vormals: 14 * 4,33 = 60,62 Stunden) bei einer Monatsvergütung von € 325,00 herabzusetzen, woraus sich ein (rechnerischer) Stundenlohn von 10,16 € ergab.
(Symbolbild)
Der Kläger, wohl getragen von der Befürchtung, "doppelt so schnell" arbeiten zu müssen, lehnte dieses Angebot ab. Darauf hin erklärte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage.
Das ArbG Berlin verwies auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB:
"Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."
Es erklärte daher die Kündigung für rechtlich unwirksam.
(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 17.04.2015, 28 Ca 2405/15; Pressemitteilung vom 29.04.2015)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))