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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

AG München, 29.04.2015 - 415 C 3152/15: Überbelegung einer Einzimmerwohnung bei vierköpfiger Familie

Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 29.04.2015 kann ein Vermieter einer Ein-Zimmerwohnung (26 qm) das betreffende Mietverhältns wegen Überbelegung kündigen, auch wenn neben dem Mieter und seiner Ehefrau dort deren beide, gemeinsamen kleinen Kinder (geboren 2010 und 2013) leben.

Im entschiedenen Fall hatte die Hausverwaltung den Mieter zunächst aufgefordert,

"bis 13.11.14 die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren". (Pressemitteilung)

Nach Fristablauf erfolgte die Kündigung.


Symbolbild kleine Wohnung

(Symbolbild kleine Wohnung)


Zu Recht wie das AG entschied:

Da pro Familienmitglied nicht mindestens 10 qm zur Verfügung stünden, läge eine vertragswidrige Überbelegung vor.

Das AG gab der Räumungsklage (rechtskräftig) statt, gewährte allerdings eine Räumungsfrist von fünf Monaten.

(Quelle: AG München, Urteil v. 29.04.2015, 415 C 3152/15; Pressemitteilung Nr. 32/16 v. 22.04.2016)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))

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