AG Kassel, 22.05.2015 - 413 C 828/14: BVSK-Tabelle und Bagatellschadensgrenze
Das Amtsgericht (AG) Kassel hat in einer weiteren Entscheidung (siehe auch AG Kassel, Urteil v. 20.03.2015, 435 C 332/14) vom 22.05.2015 für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für ein Schadensgutachten bei einem Verkehrsunfall die sog. BVSK-Tabelle als taugliche Schätzgrundlage anerkannt.
Der BVSK ist ein privater Zusammenschluss von Gutachtern. BVSK steht für Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
Das AG führt in seiner Entscheidung aus:
"Das Gericht legt der Schätzung der ortsüblichen und angemessenen Kosten die BVSK-Honorarbefragung von 2013 zugrunde. Diese hält das Gericht für geeignet, die Ansätze bei dem Grundhonorar und den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Kassel hat in einem Urteil vom 13.11.14, Az. 1 S 165/14 die BVSK-Honorarbefragung (in dem entschiedenen Fall aus dem Jahr 2011) diese grundsätzliche Eignung festgestellt.
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Die BVSK-Honorarbefragung ist als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO geeignet, da sie die Honorarsätze mehrerer hundert Sachverständiger abbildet und damit repräsentativ ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass der BVSK nicht die einzige Berufsvereinigung von Kfz-Sachverständigen ist. An der Befragung 2013 haben 840 Standorte der BVSK-Mitglieder teilgenommen."
(Symbolbild)
Im Übrigen macht das AG auch (knappe) Ausführungen zur sog. Bagatellschadensgrenze bei der Frage der Notwendigung der Einholung eines privaten Schadensgutachtens. Hier verweist das Gericht auf die Kommentierung von Palandt-Grünberg, 72. Aufll., § 249 Rn. 58.
(Quelle: AG Kassel, Urteil v. 22.05.2015, 413 C 828/14)
(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))