AG Staufen, 31.07.2015 - 2 C 41/15: Bagatellschadensgrenze für Beauftragung eines Schadensgutachters
In einer Entscheidung vom 31.07.2015 sprach sich das Amtsgericht (AG) Staufen dafür aus, dass die sog. Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Schadensgutachten beim Verkehrsunfall bei € 715,00 liege.
Das AG Staufen nahm ausdrücklich Bezug auf die rund zehn Jahre zurückliegende Entscheidung des BGH, Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03:
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Es kommt mithin nicht allein darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. ... (zu allem BGH, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03, NJW 2005, 356ff.).
Vorliegend ist nach dem Sachverständigengutachten ein Bruttoschaden in Höhe von 830,50 EUR entstanden. Es handelt sich bei diesem Schaden nicht um einen bloßen Bagatellschaden. Die Bagatellschadensgrenze ist im Bereich von 715 EUR anzusiedeln (BGH, a. a. O.)."
(Symbolbild)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))