ArbG Berlin, 07.10.2015 - 56 Ca 10968/15, folgt EuGH gegen BAG: Urlaubsanspruch doch vererblich
Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) sprach sich mit seiner Entscheidung vom 07.10.2015 für eine Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs aus.
Das ArbG wendet sich mit seiner Entscheidung bewusst gegen die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (siehe zB BAG, Urteil v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10).
Es beruft sich auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 12.06.2014, C-118/13, dessen Auslegung es für das inländische Recht für bindend ansieht.
(Symbolbild)
Daher ist gesetzlicher Urlaub, der zum Zeitpunkt des Todes noch offen ist, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG gegenüber den Erben finanziell abzugelten
Tariflicher Mehrurlaub ist, soweit nicht eine ausdrückliche, entgegenstehende Regelung im Tarifvertrag getroffen wurde, ebenso zu behandeln:
"Fehlen deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaub abweichen Abgeltungsregime zu unterstellen, ist von einem 'Gleichlauf' des Anspruchs auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs und des Anspruchs auf Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs auszugehen." (Ziff. 1.4.1)
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.
(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 07.10.2015, 56 Ca 10968/15)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler)