BGH, 21.10.2015 - I ZR 51/12: Zum Schutz durch das "Bankgeheimnis" bei Markenverletzungen
Der BGH hatte sich in einem Urteil vom 21.10.2015 mit der Frage zu befassen, ob das sog. "Bankgeheimnis" auch davor schützt, dass ein Kreditinstitut über die Person eines Kontoinhabers, der dieses Konto im Rahmen von Markenverletzungen genutzt hatte, gegenüber dem Markeninhaber Auskunft gibt.
Hintergrund bildetete der Umstand, dass nach § 19 MarkenG im Falle offensichtlicher Markenrechtsverletzungen auch derjenige auskunftsverpflichtet ist, der in
"gewerblichem Ausmaß [...] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte."
(Symbolbild)
Das beklagte Kreditintstitut berief sich allerdings auf das - aus seiner Sicht - dieser Auskunftspflicht vermeintlich entgegenstehende "Bankgeheimnis". Diese Sichtweise wurde vom BGH für den Fall offensichtlicher Markenrechtsverletzungen nicht geteilt.
Zwar betrifft die Entscheidung in erster Linie eine markenrechtliche Spezialfrage. Gleichwohl zeigt sie exemplarisch auf, wie trügerisch die Hoffnung des Bankkunden auf die Beständigkeit des sog. "Bankgeheimnisses" sein kann.
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))