OLG Bamberg, 29.10.2015 - 3 Ss OWi 1310/15: Schätzung der Dauer eines Rotlichtverstoßes
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte sich in seinem Beschluss vom 29.10.2015 mit einem mutmaßlichen Rotlichtverstoß eines Autofahrers zu befassen.
Im entschiedenen Fall war der Betroffene am 23.10.2014 gegen 04.13 Uhr über eine ampelgesicherte Kreuzung gefahren. Nach der Überzeugnung des Amtsrichters zeigte die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits über 1 Sekunde rot, d.h. es lag ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß ("Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt ... bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens") vor.
Das Amtsgericht (AG) verhängte eine Geldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat.
Es folgt damit Ziff. 132.3 der Anlage der BKatV.
(Symbolbild)
Zu Recht, wie das OLG auf die Rechtsbeschwerde aussprach.
Insbesondere die Feststellung der Rotlichtdauer sei nicht zu beanstanden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das AG sich im vorliegenden Fall auf die Angaben eines Zeugen (Polizeibeamten) stützen musste und an Schätzungen zur Dauer der Rotlichtphase besondere Anforderungen zu stellen sind:
"Zwar trifft es - wie die GenStA in ihrer Antragsschrift darlegt - zu, dass bei der Prüfung der Dauer der Rotlichtphase zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Wege der Schätzung besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Indessen stellt die von der GenStA erwähnte Zählmethode nicht die einzige Möglichkeit der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes dar. Im vorliegenden Fall hat das AG insbesondere aus dem Umstand, dass nach der Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten die Ampel 'praktisch unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betr.' (längstens 3 Sekunden danach) wieder auf Grün schaltete, mit eingehender Würdigung den nicht nur nahe liegenden, sondern sich geradezu aufdrängenden Schluss gezogen, dass der Betr. das Rotlicht passiert hatte, als die Rotlichtphase bereits längere Zeit als 1 Sekunde angedauert hatte." (Rdnr. 2)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))