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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13: Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf gleichen Lohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.11.2015 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Mitglied eines Betriebsrates unter Hinweis auf § 37 Abs. 4 BetrVG zusätzliche Lohnzahlungen vom Arbeitgeber begehrte.

Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG lautet:

"(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers."

Das klagende Betriebsratsmitglied war seit 15.11.2000 bei der Beklagten, einem Internetversandhändler, als Teamleiter (Lead) angestellt.

Seit 2006 gehörte der Kläger dem Betriebsrat an; seit 2010 als freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Mit der - letztlich erfolglosen - Klage wollte der Kläger zusätzliche Arbeitsvergütung erzielen. Er argumentierte - im Wesentlichen - damit, dass er bei Fortsetzung seiner ursprünglichen Tätigkeit aufgrund einer von ihm angenommenen betriebsüblichen Beförderungspraxis zum Acting Area Manager (kommissarischer Abteilungsleiter) und anschließend zum Area Manager (Abteilungsleiter) aufgestiegen wäre. Entsprechend stünde ihm eine höhere Arbeitsvergütung zu.

Um seinen Vergütungsanspruch beziffern zu können, erhob er unter anderem Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten.

Die klagabweisende Entscheidung des BAG zeigt, wie schwierig es für ein Betriebsratsmitglied ist, einen derartigen, auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützen, Anspruch vor Gericht durchzusetzen.

Aus der umfangreichen Entscheidungsbegründung seien insbesondere folgende Stellen hervorgehoben (Hervorhebung nicht im Original):

Das BAG sieht durchaus die praktischen Schwierigkeiten, die auf Seiten eines Anspruchsstellers bestehen können:

"Für das Betriebsratsmitglied als Anspruchsteller können nicht unerhebliche Schwierigkeiten bestehen, diese Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzulegen, weil es keinen vollständigen Überblick über die ihm vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Gehaltsentwicklungen hat. Das Bestehen eines Anspruchs auf Gehaltsanpassung kann das Betriebsratsmitglied aber nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält. Im Gegensatz zu dem betroffenen Mitglied des Betriebsrats kann der Arbeitgeber unschwer Auskunft über die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer geben (...). Dies hat der Senat entschieden für Fälle, in denen die vergleichbaren Arbeitnehmer, deren Gehaltsentwicklung nachgezeichnet werden sollte, namentlich bezeichnet waren." (Rdnr. 23)


Symbolbild Geld

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Allerdings verlangt es - für die Darlegung einer betriebsüblichen Beförderungspraxis - zumindest die Benennung von "Referenzfällen":

"Geht es - wie hier - zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat. Verfügt das Betriebsratsmitglied etwa wegen der Größe des Betriebs und der Vielzahl vergleichbarer Arbeitnehmer nicht über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, kann es genügen, wenn das Betriebsratsmitglied Referenzfälle schlüssig darlegt, aus denen sich auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis in dem Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat schließen lässt. ..." (Rdnr. 24)

Ohne Referenzfälle wird es schwer:

"... Die abstrakte - gleichsam 'ins Blaue' zielende - Behauptung einer Beförderungspraxis ohne jeden konkreten Beispielfall genügt dazu jedoch nicht. Anderenfalls würde die Darlegungs- und Beweislast verkehrt." (Rdnr. 24)

Das BAG führt auch nochmals aus, welchen Vortrag es klägerseits für den Fall erwartet, dass der Kläger sich auf entgangene Beförderungen ("fiktive Beförderung") während seiner Betriebsratstätigkeit beruft:

"Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (...). Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (...). Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (...)." (Rdnr. 39)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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