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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14: Betriebsrenter aufgepasst - Vorsicht bei Versorgungsausgleich

In einer Entscheidung vom 10.11.2015 hatte sich das BAG mit der Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu befassen.

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG gilt.:

"Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung)."

Im entschiedenen Fall bezog der Kläger, ein Betriebsrenter, Leistungen der Pensionskasse. In einem familiengerichtlichen Verfahren kam es im Zusammenhang mit einer Scheidung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich späterer Änderung. Entsprechend führte die Pensionskasse eine Kürzung der Altersrente des Klägers durch.


Symbolbild Rentner

(Symbolbild)


Der Kläger war der Meinung, dass die Pensionskasse die Rente nur um einen niedrigeren Betrag kürzen dürfe.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Da es allein Aufgabe der Familiengerichte sei, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären, könne der Kläger nicht vor den Arbeitsgerichten die von der Pensionskasse in Umsetzung der familiengerichtlichen Vorgaben vorgenommene Kürzung seiner Betriebsrente angreifen.

(Quelle: BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14, Pressemitteilung Nr. 54/15)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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