LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2015 - 2 Sa 235/15:Sexuelle Belästigung als fristloser Kündigungsgrund
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 10.11.2015 ausführte, kann eine sexuelle Belästigung zu einer fristlosen Kündigung führen.
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit 1993 als Abteilungsleiter im Einzelhandel tätig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 20.01.2015 fristlos wegen des Verzehrs eines Stück Fleisches im Wert von € 0,80. Gegen diese Kündigung ging der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vor.
(Symbolbild)
Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses erfuhr die Beklagte, dass der Kläger bereits im Frühjahr 2014 eine Mitarbeiterin belästigt habe. Der Kläger habe nämlich die Tür zu einem Raum, in dem sich nur er und die Mitarbeiterin befanden, verschlossen und die Mitarbeiterin dann gegen die Wand gedrängt, umarmt und ihr über den Rücken bis zum Gesäß gestrichen. Die betroffene Mitarbeiterin habe sich dann nur der Marktleiterin offenbart. Diese hatte aber anscheinend nicht die Erlaubnis der Mitarbeiterin, den Vorfall weiterzugeben.
Die Beklagte habe von diesem Vorfall daher erst später erfahren und dann sofort ein weiteres Mal fristlos gekündigt.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hielt das LAG die fristlose Kündigung wegen der sexuellen Belästigung für wirksam. Wegen des Verzehrs des Stücks Fleisches wäre zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen.
(Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.11.2015, 2 Sa 235/15; Pressemitteilung 2/2016 vom 17.02.2016)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))