BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14: Diebstahl von € 50 kann Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirken
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte sich in seinem Urteil vom 10.12.2015 mit der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Diebstahls eines beamteten Rettungssanitäters zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten zu befassen.
Hintergrund bildetete der Fall eines 1962 geborenen Feuerwehrbeamten (Brandmeister), der wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt wurde. Der Beamte war bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: So wurde er 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt.
(Symbolbild)
Dem streitgegenständlichen Disziplinarverfahren lag folgender Vorfall zugrunde, für den der Beamte im Übrigen strafrechtlich wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von neun Monaten verurteilt wurde:
Der Beamte
"hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat beobachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde." (Rdnr. 3)
Es kam gegen den Beamten zu einer Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 35 Abs.1 i.V.m. § 10 LDG NRW:
"§ 35
(1) Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.
..."
Das BVerwG gab dieser Klage statt und wies die gegen das entsprechende Urteil der Vorinstanz gerichtete Revision des Beklagten zurück.
Es führte u.a. aus:
"Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge." (Rdnr. 15 - Link zum BeamtStG)
Eine solche Verurteilung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Die Verurteilung lautete "lediglich" auf neun Monate.
Gleichwohl kommt auch im vorliegenden Fall eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Dabei bildet Ausgangspunkt der Bewertung der gesetzliche Strafrahmen:
"Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen." (Rdnr. 19)
Ausdrücklich wendet sich das BVerwG dabei davon ab, auf die Geringwertigkeit des Tatobjekts abzustellen. Diese Geringwertigkeit spiele keine Rolle mehr (Hervorhebung nicht im Original):
"Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (...) gibt der Senat auf " (Rdnr. 19)
Das Fehlverhalten des Beamten wiege schwer, so dass der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen voll bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszuschöpfen sei:
"Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen." (Rdnr. 23)
Auf die Frage der Geringwertigkeit komme es schon aufgrund der Umstände der Tat, unter der diese stattgefunden hat, sowie der Vorstrafen disziplinarrechtlich nicht an:
"Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (...). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde." (Rdnr. 29 f.)
(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))