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AutorenbildFachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14: Zum Schriftformerfordernis bei Ausübung einer sog. Turboklausel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 17.12.2015 mit der Frage zu befassen, ob die in einem Abwicklungsvertrag dem Arbeitnehmer vorbehaltene Erklärung, vorzeitig aus dem (auslaufenden) Arbeitsverhältnis auszuscheiden, der Schriftform bedarf.

Hintergrund der Entscheidung bildete im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin (Beklagte) hatte der Arbeitnehmerin (Klägerin) mit Schreiben vom 26.08.2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.02.2014 gekündigt.

Die Arbeitnehmerin hatte gegen diese Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben.

Symbolbild Schritform

(Symbolbild)

In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 02.10.2013 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zum 28.02.2014 enden sollte. Dabei räumte die Beklagte der Klägerin u.a. das Recht ein, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden; im Gegenzug sollte die Klägerin hierfür eine Abfindung erhalten. Diesbezüglich hieß es in § 4 des Vergleichs:

"Die Beklagte räumt der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag des vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 70,00 Euro brutto je Kalendertag an die Klägerin zu bezahlen."

Derartige Vergleichsklauseln sind in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren nicht selten. Meistens sind so aufgebaut, dass sie für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine bereits an anderer Stelle vereinbarte Abfindung zusätzlich erhöhen. Da sie auf ein beschleunigtes Ausscheiden des Arbeitnehmers angelegt sind, werden sie in der Praxis auch als "Turboklauseln" bezeichnet.

Für den Arbeitnehmer ermöglichen sie in aller Regel einen flexibleren Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis: Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht an einen fixen Beendigungstermin gebunden, sondern kann auch vorzeitig, "passend" zum neuen Beschäftigungsbeginn, ausscheiden. Regelmäßig macht die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Beendigung im Übrigen nur Sinn, wenn eine lückenlose Anschlussbeschäftigung möglich ist. Andernfalls drohen, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld, empfindliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile.

Auch im vorliegenden Fall wollte die Klägerin offenbar vorzeitig in ein neues Beschäftigungsverhältnis wechseln. Jedenfalls zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Telefax vom 26.11.2013 der Gegenseite mit, dass die Klägerin zum 01.12.2013 eine neue Arbeitsstelle gefunden habe und daher entsprechend vorzeitig zum 30.11.2013 aus dem alten Arbeitsverhältnis ausscheide.

Die Beklagte kündigte nun mit Schreiben vom 30.11.2013 das Artbeitsverhältnis fristlos.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer erneuten Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig wollte sie festgestellt haben, dass sie zum 30.11.2013 aufgrund der Telefaxerklärung vom 26.11.2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies wäre u.a. Voraussetzung für die Auslösung der Abfindungszahlung.

Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht (ArbG) - erstinstanzlich und von der Beklagten nicht mit der Berufung angegriffen - für unwirksam erklärt. Im Übrigen wurde der Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Auf Berufung der Klägerin wurde das Urteil insoweit durch das Landesarbeitsgericht (LAG) abgeändert.

Vor dem BAG war daher vor allem die Frage zu klären, ob die Telefaxerklärung vom 26.11.2013 - also die Ausübungserklärung der Turboklausel - das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2013 beenden konnte.

Im Streit stand die Frage, ob diese Ausübungserklärung der gesetzlichen Schriftform des § 623 BGB bedürfte. Diese Norm lautet:

"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen"

Die gesetzliche Schriftform kann nicht durch Fax gewahrt werden. Das Schreiben muss vielmehr im Original und mit Unterschrift zugehen. Ein Fax ist dagegen nur eine (Fern-)Kopie. Das Original verbleibt gerade beim Absender. Mit Fax kann man daher Arbeitsverhältnisse auch nicht formwirksam kündigen.

Die Frage war nun, ob auch für eine Erklärung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis infolge einer Turboklausel die gesetzliche Schriftform gilt oder eben nicht.

Das BAG entschied sich für das Erfordernis der gesetzlichen Schriftform:

"Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung ist in § 4 des Vergleichs vorgesehen. Die Parteien trafen insoweit aber keine vollständige und abschließende Regelung im Sinne eines Aufhebungsvertrages, da sie keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin vornahmen, sondern der Klägerin das Recht einräumten, mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen 'vorzeitig auszuscheiden' . Dies stellt ein § 12 Satz 1 KSchG vergleichbares Sonderkündigungsrecht dar. Ein solches kann in einem Abwicklungsvertrag eingeräumt werden. Seine Ausübung unterfällt aber dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB." (Rdnr. 35)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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