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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

LG Berlin, 21.12.2015 - 67 S 65/14: Konkrete Gefährdung durch Wildschweine als Mietmangel

Das Landgericht Berlin (LG Berlin) hatte sich in seinem Urteil vom 21.12.2015 mit der Frage zu beschäftigen, ob das befürchtete Eindringen von Wildschweinen auf das am Waldrand gelegene Grundstück, auf dem sich die vermietete Wohnung mit Terrasse befindet, einen Mietmangel darstellt.

Dies wurde vom LG wie folgt bejaht:

"Darüber hinaus ist die Beklagte nach dieser Vorschrift verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Wildschweinen auf das Grundstück zu verhindern. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfassen die den Vermieter grundsätzlich treffenden Schutzpflichten vorliegend nicht nur den räumlichen Bereich der Mietsache, also der gemieteten Wohnung mitsamt der Terrasse als solche, sondern darüber hinaus ist er auch verpflichtet, Schutzvorkehrungen gegen eine darüber hinausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung hinsichtlich der allgemein den Mietern zugänglichen Wohnanlage insbesondere der Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Bestandsflächen, Eingangsbereiche, etc.) zu ergreifen. Auch diese sind gegen das bei gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Verhältnissen nicht nur vereinzelt vorkommende wiederholten Eindringen von Wildschweinen zu schützen, um einen gefahrlosen Zugang zu den mit gemieteten Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten."

Symbolbild Wildschwein

(Symbolbild Wildschwein)


Es sei hierbei nicht erforderlich, dass bereits eine Schädigung durch die Wildschweine erfolgt sei. Vielmehr genüge insofern eine "ausreichend konkrete Gefahr":

"Der diesbezügliche Klägervortrag ist ausreichend, um auch ohne Beweisaufnahme annehmen zu können, dass eine ausreichend konkrete Gefahr in dem räumlichen Bereich der Mietsache droht. Denn eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle gilt nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann."

(Quelle: LG Berlin, Urteil v. 21.12.2015, 67 S 65/14)

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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