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AutorenbildFachanwalt für Mietrecht/WEG-Recht Michael Kügler

Presse, 24.12.2015: Mieterbund Nordhessen gegen Einführung eines Mietspiegels für die Stadt Kassel

Wie einem Presseartikel der HNA vom 24.12.2015 zu entnehmen war, sprachen sich Vorstand und Beirat des Mieterbundes Nordhessen e.V. gegen die Einführung eines Mietspiegels für die Stadt Kassel aus.

Die Stadt Kassel verfügt bisher, anders als etwa Darmstadt und Frankfurt a.M., aber ähnlich wie Göttingen und Marburg, über keinen (qualifizierten) Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und d BGB (Stand: 24.12.2015).

§§ 558 c und d BGB lauten:

"§ 558 c Mietspiegel

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen."

"§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben."

Symbolbild Haus

(Symbolbild)

Beide Formen des Mietspiegels stellen ein mögliches Begründungsmittel im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB dar.

Der qualifizierte Mietspiegel bietet der Vermieterseite darüber hinaus Beweiserleichterungen in einem etwaigen Mieterhöhungsprozess (§ 558 d Abs. 3 BGB).

Auch in Kassel laufen in jüngster Zeit Bestrebungen, einen Mietspiegel einzuführen. Diese Bemühungen haben mit der sog. Mietpreisbremse neuen Aufschub bekommen, wie sich etwa aus einem HNA-Presseartikel vom 25.11.2015 ergibt.

Der Mieterbund Nordhessen sprach sich nun gegen die Einführung eines Mietspiegels aus, da er nach dessen Einführung mit massiven Mietsteigerungen rechnet. Mieterhöhungen seien für einen Vermieter ohne Mietspiegel schwieriger durchzusetzen. Auch bezöge sich der Mietspiegel bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete nach derzeitiger Rechtslage nur auf die Mieten der letzten 4 Jahre. Gerade diese Jahre seien aber in Kassel von besonderen Mietsteigerungen geprägt gewesen.

(Eingestellt von Rechtsanwalt Michael Kügler, Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel))


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